Satzung des historischen Schützenverein Neu-Plötzin

Satzung des Schützen-Vereins Neu-Plötzin

 

§ 1

Der Verein führt den Namen Schießclub Zentrum und hat den Zweck, die Geselligkeit und den Schießsport zu fördern. Laut Beschluss der Generalversammlung vom 22. Oktober 1927 wird der Name Schießclubzentrum durch den Namen Schützenverein Neu-Plötzin geändert.

 

§ 2

Mitglied kann jede dauernd ortszugehörige Person werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Versammlung hat in geheimer Abstimmung mit zweidrittel Mehrheit über die Aufnahme zu entscheiden. Die Wiederaufnahme ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder ist an die gleichen Bedingungen geknüpft.

 

§ 3

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, welcher zum Schluß des Kalenderjahres zulässig ist und drei Monate vorher schriftlich erklärt werden muß, sowie durch Ausschluß.


Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden wegen unwürdigen Verhaltens, Verstoß gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung und wegen Nichtbefolgung der Schießordnung. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Generalversammlung zulässig, welche entgültig entscheidet.

 

§ 4

Jedes neu eingetretene Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Ferner ist ein von der Generalversammlung festgelegter Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

§ 5

Der Verein wird vom Vorstand geleitet, dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Schießmeister, sowie seine Stellvertreter. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist zusammen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern allein berechtigt, den verein gerichtlich sowie außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt, alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus. Das erste Mal werden die Ausscheidenden durch das Los bestimmt.

  

§ 6

 

Der Vorstand bereitet die Beschlüsse vor der Versammlung vor und führt sie aus. Er beruft die Vereinsversammlungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.


§ 7

Alljährlich im Januar findet eine Generalversammlung statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vorstands durch Karteneinladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Generalversammlung liegt insbesondere ob, die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie die Festsetzung des Eintrittsgeldes und der Mitgliedsbeiträge. Im übrigen sind Versammlungen nach Bedarf oder falls mindestens ein viertel der Mitglieder es beantragt, einzuberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch einzutragen. Jedes Protokoll muß vom Schriftführer unterzeichnet sein.

 

§ 8

Alljährlich findet ein Königsschießen statt, zu welchem der alte König die Scheibe zu widmen hat. Sonstige Verpflichtungen bestehen für den König nicht.

 

§ 9

Jedes Mitglied ist auf dem Schießstand sowie auf dem Wege dorthin und von dort ins Lokal beim Schießen mit Luftbüchsen gegen Unfall versichert.

 

§ 10

 

Satzungsänderungen können in der Generalversammlung beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zweidrittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange er mehr als sieben Mitglieder hat.


§ 11

Den inneren Vereinsbetrieb, insbesondere den Schießbetrieb, regelt eine Geschäftsordnung.

 

Neu-Plötzin, den (30. April) 1932

                      24. Mai

 

Der Vorstand

Hermann Kleist                 1. Vorsitzender

Paul Lüdersdorff                1. Schriftführer

             Fritz Franke                         1. Kassier

Paul Kapplusch                 2. Vorsitzender

             Karl Pohle                            1.  Schießmeister

Adolf Behrend                    2. Schriftführer

 

             Karl Schultze                      2. Kassierer

 

 

Für die Richtigkeit bestätigt

 

Paul Lüdersdorff, 1. Schriftführer